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Haus und Garten Paepke – Sanierung seit 2011

"Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist bloß ein Dummkopf. Aber wer sie weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher."
(Bertold Brecht)


Mit Blick auf den 40. Todestag Matterns am 17. November startete nach vorausgegangener einjähriger Planungsphase im September 2011 die Sanierung des "Hauses Paepke".

Auch die Garage sollte im Zuge der Arbeiten am Wohnhaus instandgesetzt und nicht zuletzt das ursprüngliche Gartenbild wiederhergestellt werden.

Mit der Sanierung waren von 2010 bis 2013 der Architekt Dipl.-Ing. Xxxxx Xxxxxxx und von 2013 bis 2015 der Architekt Dipl.-Ing. Xxxxx Xxxx beauftragt. Seit 2015 wird die Sanierung vom Vorsitzenden des Denkmalbeirats, Herrn Dipl.-Ing. Hans-Dieter Baller begleitet.

Aufgabe des Architekten Xxxxxxx war es, unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes sowie unter Anwendung der anerkannten Regeln der Technik, Schäden an den Gebäuden beseitigen und dringend anstehende Reparaturen fach- und denkmalgerecht durchführen zu lassen, um deren Substanz langfristig zu erhalten. Hierfür verlangte er ein Honorar in Höhe von knapp 30.000 Euro.

Der durch Herrn Xxxxxxx aufgestellte Bauzeitenplan sah einen Abschluss der Maßnahmen sowie die Bezugsfertigkeit des Hauses für Sommer 2012 vor.
Hierauf verließen sich Eigentümer- und Denkmalseite.

Bereits kurz nach Beginn der Sanierung zeigte sich jedoch, dass Herr Xxxxxxx trotz der erwähnten Vorlaufzeit (offiziell tätig wurde er ab 2010, die Gesamtanlage war ihm jedoch bereits seit Frühjahr 2008 bekannt) mangelhaft geplant hatte. Zudem ließ er wichtige Abgabetermine zur Erteilung von Baugenehmigungen verstreichen. In der Folge kam es zu massiven Verzögerungen im Bauablauf und einer enormen Kostensteigerung in Höhe von fast fünfzig Prozent. Wollte Herr Xxxxxxx die gesamte Sanierung (Haus, Garage und Garten) zunächst für 150.000 Euro realisieren, so sollte die Maßnahme gemäß einer Nachberechnung plötzlich 220.000 Euro kosten, verbunden mit einem satten Aufschlag sein Architektenhonorar betreffend.
Notgedrungen wurden zwei Bauabschnitte gebildet, einmal die ursprünglich veranschlagten 150.000 Euro, einmal die nachberechneten 70.000 Euro.

Bei einem Ortstermin mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz am 18. März 2013 sollte der erste dieser beiden Bauabschnitte nachgewiesen werden. Jedoch: Die Arbeiten waren nicht abgeschlossen. Dies kritisierte die zuständige Projektarchitektin. Aber nicht nur die Verzögerungen und Mehrkosten fielen dabei negativ ins Gewicht, vielmehr entdeckte man gravierende Baumängel bei nahezu allen Gewerken, die zum Teil auf Ausführungsfehler seitens der beauftragten Firmen, insbesondere aber auf grobe Planungsfehler des Herrn Xxxxxxx, mangelhafte Bauleitung und unzureichende Überwachung der Arbeiten durch ihn zurückzuführen waren. Dies bestätigen zwischenzeitlich auch mehrere Gutachten eines gerichtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Eine unbewohnbare Bauruine hinterlassend , stieg Herr Xxxxxxx noch am selben Tag aus dem Projekt aus. Wertvolle Originalsubstanz war zerstört und das Haus befand sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der missglückten Sanierung in einem schlechteren Zustand als vor Beginn der Arbeiten!

Verbaut waren von den 220.000 Euro bis zu diesem Zeitpunkt rund 125.000 Euro. Um die geforderten 150.000 Euro für den ersten Bauabschnitt nachweisen zu können hatte sich Herr Xxxxxxx sein Architektengehalt von über 28.000 Euro per Vorauskasse bereits in voller Höhe bezahlen lassen. Somit konnten Rechnungen über etwa 153.000 Euro nachgewiesen werden, auch wenn der Bauabschnitt tatsächlich noch gar nicht fertig gestellt war.
Mit seinem Honorar hatte Herr Xxxxxxx hierbei vorab bereits Geld erhalten, für das er die komplette Sanierung hatte abschließen wollen.
Dazu kam es jedoch nicht, denn der Architektenvertrag wurde von Herrn Xxxxxxx durch arglistige Täuschung beendet!
Bei einem Treffen in seinem Büro im Anschluss an die für ihn zum Fiasko gewordene Baustellenbegehung gab er sich zerknirscht und sicherte zu, den angerichteten Schaden in Ordnung zu bringen und die Sanierung schnellstmöglich abzuschließen. Er servierte Kaffee und legte beiläufig ein Papier vor, welches er nach eigener Aussage für seine Steuererklärung bräuchte. Dieses Papier war mit „Abnahme von Architektenleistungen“ überschrieben. Es sei eine Aufstellung seiner erbrachten Leistungen, so Herr Xxxxxxx. Der Bauherr, der mit ihm zu diesem Zeitpunkt seit knapp 20 Jahren eng befreundet war und ihm trotz allem noch immer vertraute, leistete die geforderte Unterschrift, nicht ahnend, dass er nicht ein unbedeutendes Papier für die angebliche Steuererklärung, sondern in Wirklichkeit einen Auflösungsvertrag unterschrieben hatte.

Danach brach der Kontakt ab. Herr Xxxxxxx besorgte sich eine neue Handynummer, gab sein altes Büro auf und wurde Teilhaber in einem neuen Planungsbüro.
Nicht nur den Erfolg für die „geleistete“ Arbeit blieb er schuldig, auch hatte er sich aufgrund der Vorauszahlung des Architektenhonorars Geld für Leistungen erschlichen, die er nicht erbracht hatte und auch nicht mehr erbrachte.

So waren nicht nur massive Schäden zu beklagen sowie Eigenkapital und Fördergelder in sechsstelliger Höhe von ihm nicht zielführend verwendet worden, auch die Rückerstattung eines Teils des bereits in voller Höhe per Vorauskasse gezahlten Architektenhonorars wurde von Herrn Xxxxxxx verweigert.

Daraufhin wurde der Rechtsweg bestritten. Vor Gericht gab Herr Xxxxxxx an, das gezahlte Honorar sei ein "Freundschaftspreis" - die von ihm erbrachten Leistungen seien seiner Ansicht nach noch wesentlich mehr wert gewesen.
Über einen Vergleich konnten schlussendlich 4.500 Euro zurückerlangt werden (von denen nach Abzug der Gerichts- und Anwaltskosten lediglich rund 2.000 Euro übrig blieben).

Dem Gerichtstermin versuchte Herr Xxxxxxx sich dabei durch Vorlage einer Einladung zur Denkmalmesse nach Leipzig zu entziehen, die zeitgleich mit der angesetzten Verhandlung stattfinden sollte. Seine persönliche Anwesenheit dort sei von größter Bedeutung, so Herr Xxxxxxx und sein Anwalt. Das Schreiben war hierbei zwar an die postalische Adresse des Architekturbüros gerichtet, bei dem Herr Xxxxxxx nun arbeitete, allerdings jedoch nicht an ihn, sondern namentlich an einen seiner beiden Büropartner. Diesen Versuch der Täuschung ließ die zuständige Richterin nicht gelten. Herr Xxxxxxx musste bei Gericht erscheinen.

Während die dabei im Rahmen des oben erwähnten Vergleichs vereinbarte Löschung seines Namens von diesen Seiten unmittelbar erfolgte (Herr Xxxxxxx fürchtete um seinen Ruf als Architekt), wird die im Gegenzug vereinbarte Herausgabe wichtiger beweiskräftiger Unterlagen, insbesondere des Bautagebuches, von ihm bis heute hartnäckig verweigert sowie die Aufarbeitung der Sache durch Herrn Xxxxxxx und seine Anwälte massiv behindert und seit Jahren immer wieder ganz bewusst verzögert.
Besonders ärgerlich: Auf einen Honorarsachverständigen, der den Betrug Herrn Xxxxxxxs zweifelsfrei hätte nachweisen können, wurde seitens des Klägers verzichtet und stattdessen dem angebotenen Vergleich nur deshalb zugestimmt, um das Bautagebuch sowie die widerrechtlich einbehaltenen Bauunterlagen zu erhalten und damit weitere Schritte gegen Herrn Xxxxxxx einleiten zu können. Gerade diese Unterlagen, die ihn schwer belasten würden, gibt Herr Xxxxxxx trotz gerichtlicher Vereinbarung aber auch weiterhin nicht heraus.

Um das durch die fehlerhafte Sanierung stark geschädigte Denkmal zu retten, wurden die meisten der Mängel in den vergangenen Jahren auf eigene Kosten, mit weiteren Fördergeldern sowie in mühsamer, aufwendiger Arbeit beseitigt, die denkmalgerechte Instandsetzung der Innenräume abgeschlossen und Notsicherungsmaßnahmen gegen eindringende Feuchtigkeit und weitere Baumängel ergriffen.

Die beiden größten Posten, Dach und Fassade, beide Gewerke jeweils ein wirtschaftlicher Totalschaden, liegen indessen seit Jahren bei Gericht. Trotz der erwähnten, mehr als eindeutigen, unabhängigen Gutachten, die sein planerisches Totalversagen dokumentieren, ist es Herrn Xxxxxxx durch die erwähnte Verweigerung der Herausgabe des Bautagebuches, Erwirken immer neuer Fristverlängerungen sowie Präsentation immer neuer angeblicher Zeugen, die ihn nach eigener Aussage entlasten könnten, gelungen, die Aufarbeitung der Sache zu erschweren und eine Regulierung des Schadens durch seine Architektenhaftpflicht bis heute erfolgreich zu verhindern.

Die Tatsache, dass diese "Zeugen" gute Freunde des Herrn Xxxxxxx, ehemalige Büropartner sowie unbeteiligte Dritte sind, die während der Arbeiten allesamt nachweislich niemals in Carlsdorf am oder im "Haus Paepke" waren, zeigt, mit welchen Mitteln hier auf Beklagtenseite gearbeitet wird.

So, wie man das Gericht zudem Glauben machen will, nicht der Beklagte habe fehlerhaft geplant und die Arbeiten schlecht überwacht, sondern die Denkmalpflege selbst sei schuld, hätte diese vielmehr von ihm ausdrücklich eine nicht fach- und in Teilen nicht denkmalgerechte Ausführung zum Nachteil des Gebäudes verlangt. Eine glatte Lüge und Verdrehung der Tatsachen.

Auch wird man nicht müde, zu behaupten, nicht nur die Denkmalpflege, sondern auch der Bauherr selbst sei schuld an der misslungenen Sanierung, hätte er doch eine Bestandsaufnahme vor Beginn der Arbeiten kategorisch abgelehnt. Sein Mandant habe somit gar nicht gewusst, was auf ihn zukäme, so der Anwalt Herrn Xxxxxxxs.
Blöd nur, dass Herr Xxxxxxx auf einer seiner Abschlagsrechnungen als erbrachte Architektenleistung ausdrücklich eine Bestandsaufnahme vermerkt hatte. Ebenso, wie er sämtliche Leistungsstufen gemäß HOAI abgerechnet hatte (diese tatsächlich jedoch nur zum Teil erbrachte).
Antwort des Anwaltes: Die Leistung sei lediglich mit 1.000 Euro in Rechnung gestellt worden. Dafür könne man keine korrekte Bestandsaufnahme erwarten.

Ferner wird von Beklagtenseite behauptet, der Bauherr habe immer wieder heimlich während der Abwesenheit Herrn Xxxxxxxs oder entgegen angeblich von ihm angemeldeter Bedenken widerrechtlich eine nicht fachgerechte Ausführung angeordnet und die Schäden am Gebäude damit ganz bewusst absichtlich selbst herbeigeführt. Eine Behauptung, an der man ungeachtet der Tatsache, dass der Bauherr während der Arbeiten am Haus nachweislich gar nicht auf der Baustelle, sondern in dieser Zeit selbst an seiner eigenen Arbeitsstelle in der Schule war, festhält. Ebenso, wie man behauptet, es seien nachträglich Manipulationen am Gebäude durchgeführt worden, so zum Beispiel die Schrauben der Fassadenbefestigung absichtlich überdreht oder gelockert worden. Auch dies ist dreist gelogen. Das Abnahmeprotokoll, gemäß dem Herr Xxxxxxx jede einzelne Schraube kontrolliert haben will, liegt ebenso wenig vor, wie er eine Erklärung schuldig bleibt, aus welchem Grund der Eigentümer seinem eigenen Haus Schaden zufügen sollte oder wie Schrauben manipuliert worden sein sollen, die man ohne Gerüst gar nicht erreichen kann. Auch die angeblich gefertigten Bedenkenanmeldungen existieren nicht. Wie auch: Herr Xxxxxxx war schließlich von der Richtigkeit seiner Planung überzeugt.

Stattdessen Stimmungsmache gegen den Kläger, die nicht nur der Anwalt bei Gericht, sondern unter anderem auch mindestens einer der beiden aktuellen Büropartner des Herrn Dipl.-Ing. Xxxxxxx ganz unverhohlen in der Öffentlichkeit betreibt. ("Der Herr Meusel, das ist doch der mit dem Haus in Carlsdorf, der mit nichts zufrieden ist und der einen nach dem anderen Architekten verschleißt.")

Hinzu kommen Spott ("Sie haben wirklich ein wunderbares Haus, Herr Meusel. Schade nur, dass Sie es nicht genießen können."), Beleidigungen und falsche Unterstellungen durch den Anwalt Herrn Xxxxxxxs: Herr Meusel sei ein Mensch, der den Hals nicht voll genug bekäme, sich die Sanierung erst von anderen habe bezahlen lassen und sie sich nun noch einmal von seinem Mandanten bezahlen lassen wolle.
Äußerungen, die bei Gericht ganz bewusst ein falsches Bild des Klägers zeichnen und diesen in Misskredit bringen sollen.
Die Tatsache, dass Fördergelder und Eigenmittel in sechsstelliger Höhe von seinem Mandanten nachgewiesenermaßen nicht zur Rettung des Kulturdenkmals sondern zu dessen Nachteil eingesetzt wurden und dass der Rechtsweg beschritten wird, um für die eingesetzten Fördergelder und Eigenmittel die Leistung zu erhalten, die man von Anfang an vom beauftragten Architekten hätte erwarten müssen, wird schlichtweg verdreht, indem dreist gelogen und behauptet wird alle Fördergeber seien mit dem Ergebnis hochzufrieden, nur Herr Meusel eben nicht.
Ein Verhalten, das zwar bei der Anwaltskammer angezeigt wurde, jedoch laut dortiger Auskunft nicht zu rügen wäre: Ein Anwalt dürfe auch zu solchen Mitteln greifen, um seinem Mandanten Vorteile zu verschaffen.
Eine Haltung, die schwerlich zu ertragen ist, werden dabei Werte, Anstand und Moral mit Füßen getreten.

Wäre die ganze Angelegenheit nicht so traurig und ernst, man müsste über so viel Dreistigkeit lachen und sich darüber amüsieren, dass Herrn Xxxxxxxs Anwalt aus der Not heraus keinerlei schriftliche Beweise für die kruden Erklärungsversuche und schamlosen Lügen seines Mandanten vorlegen zu können, weiter darauf besteht, einen "Zeugen" zu hören, der gegenüber dem Gericht im Vorfeld bereits schriftlich erklärt hat, weder das Objekt "Haus Paepke", noch den ehemaligen Architekten oder den Bauherren überhaupt zu kennen, geschweige denn etwas zur Sache sagen zu können.

Noch absurder allerdings ist, dass er ernsthaft (!) den Firmengründer eines an der Sanierung beteiligten Betriebes vorladen lassen will, der bereits 2007, also vier Jahre VOR Beginn der Arbeiten am "Haus Paepke", verstarb. Die Ironie dabei: Nicht nur behauptet man, ein nachweislich bereits zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten leider Verstorbener wäre auf der Baustelle gewesen und könne den Beklagten entlasten, nein, selbst wenn dieser Mann, der den Betrieb 1993 an seinen Sohn übergeben hatte, damals noch gelebt hätte, tatsächlich auf der Baustelle gewesen wäre und heute noch leben würde, um auszusagen, hätte das von besagter Firma ausgeführte Gewerk (Türen- und Fensterbau) überhaupt gar nichts mit den Gewerken Dach und Fassade zu tun.

Ziel scheint einmal mehr, die Gerichtsakte weiter zu füllen, Verwirrung zu stiften und den gesamten Vorgang künstlich aufzublähen und zu verschleppen, um in der Folge eine gerichtliche Entscheidung noch weiter hinauszuzögern.
All dies offenbar in der Absicht, den Eigentümer und dessen Familie mit dieser Hinhalte- und Verschleierungstaktik mürbe zu machen und ihn finanziell wie gesundheitlich in die Knie zu zwingen.

Während laut Gutachten mindestens 55.000 Euro (Stand 2017) für die fach- und denkmalgerechte Wiederherstellung des Daches und der Fassade fällig werden, liegt der durch Herrn Xxxxxxx sowie einige unseriöse Firmen verursachte Gesamtschaden im unteren sechsstelligen Bereich, rechnet man zu den Mangelbeseitigungskosten den Nutzungsausfall und daraus resultierende Mietkosten (ursprünglich vorgesehen war es, eine Wohnung für maximal ein Jahr anmieten zu müssen) sowie die bislang entstandenen Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten mit hinzu - von den tausenden Stunden Eigenleistung und dem enormen Verlust an Lebensqualität sowie damit verbundenen gesundheitlichen Belastungen und Schäden ganz zu schweigen.

"Retten" sollte das Projekt dann ab 2013 auf Empfehlung der Architekt und Sachverständige Herr Dipl.-Ing. Xxxxx Xxxx. Jedoch auch dieser Mann war leider ein Reinfall.

Das Gutachten, welches er zunächst erstatten sollte, damit Ansprüche gegenüber Herrn Xxxxxxx geltend gemacht werden konnten, umfasste lediglich wenige Seiten und war nicht verwertbar.
Auch seine Leistungen als Planer bei der Abdichtung des Kellers waren nicht zielführend. So war die Untersuchung der Grundleitungen durch eine von ihm beauftragte Firma teuer aber ohne erkennbaren Nutzen.
Und das von ihm beauftragte Baugeschäft, welches die vertikale Abdichtung der Kellerwände vornehmen sollte, verwendete nicht zugelassene Schweißbahnen, die zudem nicht fachgerecht verarbeitet wurden und später auf eigene Kosten abgerissen werden mussten.
Ebenso musste asbestbelastetes Recyclingmaterial, welches Herr Xxxx anfahren und großflächig in der Baustellenzufahrt ausbringen ließ, später auf eigene Kosten ausgebaut und entsorgt werden.

Herr Xxxx, der bei einem Ortstermin mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz im Spätsommer 2015 herbe Kritik für seine erbrachten "Leistungen" einstecken musste, legte daraufhin die Arbeit nieder.

Bezahlt waren zu diesem Zeitpunkt bereits rund 9.000 Euro Honorar.
Weitere Honorarforderungen in Höhe von über 4.000 Euro machte Herr Xxxx gerichtlich geltend.
Obwohl sein im Nachhinein (!) erstellter Sundenzettel - angeblich wollte Herr Xxxx 100 Stunden erbracht haben - vom Gericht angezweifelt wurde, mussten fast 3.000 Euro nachgezahlt werden, nachdem Herrn Xxxxs Anwalt aus geführter E-Mail-Korrespondenz eine angeblich zugesicherte Zahlungsabsicht zum Nachteil des Bauherren herleitete und das Gericht dieser Argumentation zum Teil folgte.

Auf einem guten Weg ist die Sanierung seit November 2015, nachdem sich mit Herrn Dipl.-Ing. Hans-Dieter Baller erstmals ein Planer "Haus und Garten Paepke" angenommen hat, dem nicht daran gelegen ist, auf möglichst einfache Art und Weise möglichst schnell viel Geld zu verdienen, sondern der vor allem mit großer Erfahrung, Ehrlichkeit und hoher fachlicher Kompetenz zu Werke geht und dem tatsächlich am Erhalt und der denkmalgerechten Instandsetzung der Gesamtanlage gelegen ist. Eigenschaften und Ziele, die man den Herren Xxxxxxx und Xxxx, die im Übrigen in ähnlicher Form wie hier auch bei anderen Projekten negativ aufgefallen sind, leider nicht attestieren kann.

Wer sich für Namen und Details interessiert und wissen möchte, welche gravierenden Baumängel und enormen Mehr- und Folgekosten durch fehlerhafte Planung und Ausführung der Sanierung entstanden sind und wie übel und mitunter beleidigend und menschenverachtend man Denkmalpflege und Eigentümer von Verursacherseite seit nunmehr über zehn Jahren mitspielt, der möge vorbeikommen und einen Blick in den einen oder anderen der mittlerweile fast zwei Dutzend prall gefüllten Aktenordner werfen, um sich selbst ein Bild und eine Meinung in der Sache zu machen.

Auch wenn es wirklich sehens- und lesenswert ist, insbesondere für diejenigen, die selbst eine Sanierung der eigenen Immobilie planen oder Renovierungsarbeiten in Auftrag geben wollen, was vermeintliche Fachleute (Dipl.-Ing. Architekten) und scheinbar renommierte Handwerksbetriebe alles falsch machen können, vor allem aber wie schäbig sie reagieren, wenn man ihnen ihre Fehler durch unabhängige Gutachter nachweist, sei erwähnt: Es gibt auch Firmen, Betriebe und Einzelpersonen, die, was Planung und Ausführung angeht, erstklassige, denkmalgerechte, fachlich einwandfreie und ehrliche Arbeit am "Haus Paepke" gemacht haben respektive machen und die, im Gegensatz zu manchem unseriösen Mitbewerber, den man besser meiden sollte, uneingeschränkt weiterempfohlen werden können.

Übersicht Planungsfehler und Bauschäden

Baustelleneinrichtung:

Für die Befestigung der Baustellenzufahrt ließ Herr Dipl.-Ing. Xxxx RC-Material anfahren. Unter anderem fand sich in dem aufbereiteten Bauschutt auch ein Großteil geschredderter Eternitplatten, die sich nach Prüfung durch ein Labor als asbesthaltig erwiesen. Nach Einschaltung des Regierungspräsidiums Kassel erklärte sich der Zulieferer zwar bereit, das Material zurückzunehmen, die Kostenübernahme für den fachgerechten Ausbau und Transport wurde jedoch abgelehnt.

Betonschneidearbeiten:

An der Stützmauer der Terrasse sollten Betonschneidearbeiten durchgeführt werden.
Nach einer Vorbesprechung mit dem beauftragten Unternehmen wurde vereinbart, dass bis zum nächsten Tag bauseits ein Starkstromanschluss gelegt werden sollte, damit die Firma ihre Maschinen betreiben kann. Ebenfalls wurde vereinbart, dass die Arbeiten sodann am nächsten Tag und unter Aufsicht des Bauleiters, der die Mitarbeiter instruieren wollte wo und wie geschnitten und gebohrt werden soll, durchgeführt werden sollen.
Entgegen dieser getroffenen Absprachen rückte die Firma jedoch bereits am Nachmittag desselben Tages noch einmal an und führte in Abwesenheit des Bauleiters sowie des Bauherren eigenmächtig einen Schnitt sowie eine Bohrung an der denkmalgeschützten Mauer durch.
Hierzu hatten die Mitarbeiter ein Stromaggregat mitgebracht, da der Starkstromanschluss ja noch nicht gelegt war.
Sowohl der Schnitt als auch die Bohrung entsprachen nicht den Anforderungen.
Der Firmeninhaber sah keine Schuld bei sich. Spontan hätte man noch am selben Tag Zeit gehabt. Da hätten seine Mitarbeiter eben ein Aggregat mitgebracht und die Arbeiten schon mal erledigt.
Damit konfrontiert, dass Bohrung und Schnitt aber falsch seien und Art und Ausführung ja überhaupt erst am nächsten Tag detailliert besprochen werden sollten und er zudem unerlaubt die Baustelle betreten und eigenmächtig Arbeiten zum Nachteil des Denkmals ausgeführt habe, wurde er patzig. Zuerst schnauzte er seine Mitarbeiter an, dann hatte er es plötzlich sehr eilig, mit diesen die Baustelle zu verlassen.
Eine Schadensregulierung erfolgte nicht, vielmehr zeigte der Unternehmer sich auch im Nachhinein feige und uneinsichtig.

Dach:

Die Kastenrinne wurde ausgedämmt. Dabei wurde ein durchgefaulter Balken "übersehen".
Die Aufdachdämmung ist ohne Funktion, da Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx nicht bedacht hatte, dass auch der Dachrand (Dachanschluss) entsprechend abgedichtet werden muss. Der Hohlraum zwischen Innendecken und Schalung wird deshalb von Kalt- bzw. Warmluft durchströmt. So ergibt sich weder in den Winter- noch in den Sommermonaten der beabsichtigte Kälte-/Wärmeschutz.
Durch die Aufdachdämmung ist der Dachaufbau nun insgesamt höher. Da Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx die Attikahöhe jedoch nicht veränderte, beträgt der Überstand nun lediglich knappe zwei Zentimeter (vorgeschrieben sind 8 bis 10 cm). Bei kräftigerem Regen läuft das Dach über, das Wasser schießt über die nun zu niedrige Attika hinweg und läuft an der Putz- und Holz-/Faserzementfassade herunter. Da Letztere zudem nicht dicht ist, läuft das Wasser auch hinter die Fassade und schädigt den Wandaufbau.
Eine Kiesschicht sollte die Schweißbahnen schützen. Auch diese wurde leider nicht fachgerecht ausgeführt.
Ebenso ist der Notüberlauf eingangsseitig nicht fachgerecht konstruiert. Dieser liegt nicht höher, sondern tiefer als der eigentliche Dacheinlauf, so dass Regenwasser permanent über den Notüberlauf abfließt. Da dieser in die Attikaverkleidung integriert ist und so ausgeführt wurde, dass das Wasser nicht durch ein Rohr vom Gebäude weg geführt wird, sondern über ein abgekantetes Blech direkt an der Fassade hinab läuft, ist dieser Bereich besonders stark geschädigt. Bei Starkregen läuft sogar der darunter liegende Lichtschacht voll und Wasser dringt in den Keller ein.
Entsprechende Notsicherungsmaßnahmen wurden durch einen qualifizierten Dachdeckerbetrieb ausgeführt, um zumindest eine Verbesserung der Situation zu erzielen und weitergehende Schäden am Gebäude zu minimieren.
(Den Dachdeckerbetrieb gibt es zwischenzeitlich nicht mehr.)

Einbaumöbel:

Die Einbaumöbel (Küche, Kleiderschränke, Hochbett, Flurgarderobe) wurden von einem Schreiner ausgebaut und eingelagert. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von über 7.000 Euro.
Die Einlagerung der Möbel war nicht fachgerecht, wie sich im Nachhinein herausstellte. In einer unbeheizten Halle direkt hinter einem Rolltor, dort zusätzlich Temperaturschwankungen und Feuchtigkeit ausgesetzt, wurden die historischen Möbelteile "platzsparend" in- und übereinandergestapelt: Furnierschäden, verzogene Holzplatten oder beschädigte Teile waren die Folge.
Den angerichteten Schaden in Ordnung zu bringen lehnte der Schreiner (im Übrigen derselbe, der die mangelhafte Holzfassade erstellt hatte) kategorisch ab.
Eine seriöse und fachlich qualifizierte Tischlerei übernahm daraufhin die Restaurierung der Möbel sowie den Nachbau nicht mehr zu rettender Teile.
(Die Firma hat zwischenzeitlich einen neuen Inhaber.)

Elektroinstallation:

Sämtliche Elektroleitungen wurden erneuert.
Da der Elektriker von Herrn Dipl.-Ing. Xxxxxxx mit einigen Arbeiten zum Teil erst beauftragt wurde, nachdem der Innenputz fertig gestellt war, wurden frisch verputzte Wände erneut aufgestemmt. Diese wurden dann anschließend wieder neu verputzt, verbunden mit nicht unerheblichen Mehrkosten!
Da Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx aus optischen Gründen zudem auf Abzweigdosen verzichten wollte, wurden die Handwerker angewiesen, sämtliche Kabel in den Keller zu ziehen, wo sie zum Zählerschrank geführt werden sollten. Die "Strippen" waren jedoch allesamt unbeschriftet, die Elektroinstallation bis zur Arbeitsniederlegung des Herrn Xxxxxxx nicht abgeschlossen. Der Handwerker, der die Installation dann zu Ende führte, musste mühsam alle Kabel durchmessen sowie zahlreiche Fehler in der Installation beseitigen.
(Den Installateur gibt es zwischenzeitlich nicht mehr.)

Erdarbeiten:

Bei Baggerarbeiten zur Freilegung des Kellerfundaments wurden diverse Leitungen und Rohre (Telefonkabel, Wasser- und Abwasserleitungen) beschädigt. Eigentlich kein Problem, sofern das Unternehmen diese einfach wieder instand gesetzt hätte.
Behauptet wurde jedoch, die Leitungen seien durch andere beschädigt worden. Eine Regulierung des Schadens wurde abgelehnt. Darauf wurde die Rechnung gekürzt, wogegen der Bauunternehmer gerichtlich vorgehen wollte, es dann aber bei einer Drohung beließ.
Interessant: Bei der Prüfung der Schlussrechnung fiel auf, dass der in Rechnung gestellte Baugrubenaushub nicht zur tatsächlichen Größe der Baugrube passte. Tatsächlich ausgebaggert und entsorgt wurden lediglich rund 100 Kubikmeter Erde, berechnet hingegen 140 Kubikmeter. Ebenso nicht korrekt war die angeblich gereinigte Wandfläche (tatsächlich rund 64 Quadratmeter statt der in Rechnung gestellten 101 Quadratmeter). Die ebenfalls berechnete Abdichtung einer Wanddurchführung war genauso wenig ausgeführt wie das in Rechnung gestellte Freilegen und Untermauern einer Wandnische. Zudem konnten die Stundenlohnarbeiten nicht nachvollzogen werden. Abgezeichnete Stundenzettel lagen nicht vor.
(Die Firma hat zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet.)

Fassade:

Die ursprüngliche Holzfassade (Lärchenholz) wurde von Herrn Dipl.-Ing. Xxxxxxx als Kombination aus Holzbrettern minderwertigster Qualität (Fichte/Tanne, Astlöcher, Harzgallen!) mit Faserzementstreifen ausgebildet. Die gewählte Ausführung ist weder denkmalgerecht, noch funktional.
Die nur auf der Sichtseite gestrichenen Holzbretter schüsseln sich, die Faserzementstreifen biegen sich durch. Die Fassade bietet in der Folge keinen konstruktiven Regenschutz. Überall sind Spalten und Risse, durch die Feuchtigkeit eindringt.
Erschwerend kommt hinzu, dass für eine Fassadenbefestigung nicht zugelassene und zu kurze Messingschrauben verwendet wurden, die zum Teil überdreht wurden und/oder abgerissen sind beziehungsweise gar nicht erst in der Unterkonstruktion greifen. Auch wurden die Holzbretter und Faserzementstreifen "äußerst sparsam" verschraubt. Zahlreiche Bretter und Faserzementstreifen sind lose und klappern bei etwas stärkerem Wind.
Die Fassade ist zudem nicht hinterlüftet. Eingedrungene Feuchtigkeit kann nicht abtrocknen.
Die Holzbretter wurden mit Leinöl gestrichen - zum Teil direkt auf der Baustelle bei Temperaturen um den Gefrierpunkt (empfohlene Verarbeitungstemperatur 15 bis 25 Grad Celsius). Der Anstrich ist mangelhaft.
Die Putzfassade ist aufgrund der Fehlkonstruktion des Daches an vielen Stellen durch Wasserlaufspuren und Algenbewuchs geschädigt. Herr Xxxxxxx behauptet, diese Wasserlaufspuren und Feuchteschäden habe es schon vorher gegeben, obwohl Fotos aus den Jahren 1958 bis 2011 eindeutig belegen, dass die Fassade bis zur missglückten Sanierung durch Herrn Xxxxxxx einwandfrei war.
(Die Firma hat zwischenzeitlich einen neuen Inhaber.)

Fenster:

Abgesprochen mit Denkmalpflege und Bauherr waren Fenster mit Dreh-/Kipp-Beschlägen. Eigenmächtig änderte Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx im Nachhinein seine Planung und wies den Fensterbauer an, lediglich Drehbeschläge zu verbauen. Er habe den Bauherrn auf diese Weise "zwingen wollen" ausschließlich eine Stoßlüftung zu praktizieren.
Das Badfenster ließ er entgegen der Absprache ohne Laibung und ohne Fensterbank ausführen, was dem historischen Vorbild widerspricht. Zudem ließ er dieses nicht mit satiniertem Glas, sondern mit klarem Glas verglasen. (Eine nachträgliche Änderung wurde - einmal mehr auf eigene Kosten - vorgenommen.)
Die Fensterrahmen im Wohn- und Arbeitszimmer ließ Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx grau streichen, obwohl diese ursprünglich weiß waren. Die ursprünglich weißen Küchenfenster erhielten fälschlicherweise einen schwarzen Anstrich.

Fensterbänke:

Die Aluminium-Fensterbänke wurden durch solche aus Faserzement ersetzt.
Die neuen Fensterbänke sind durch Überlegungs- und Messfehler und eine im Nachhinein veränderte Planung des Herrn Dipl.-Ing. Xxxxxxx zu schmal ausgeführt, weisen nicht den erforderlichen Überstand (Tropfkante) auf. Die Fensterbank am Wohnzimmerfenster ist zudem schief eingebaut.

Flurdecke:

Im Zuge der Dachsanierung wurde versäumt, einen durchgefaulten Dachbalken im Bereich der Kastenrinne herauszuschneiden und zu ersetzen. Dieser wurde auf Anweisung von Herrn Dipl.-Ing. Xxxxxxx erst im Nachhinein herausgeschnitten und ausgetauscht. Hierzu hätte in der Flurdecke lediglich ein Bereich von etwa zwei Quadratmetern geöffnet werden müssen. Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx ließ jedoch ohne Rücksprache mit Bauherrschaft und Denkmalpflege und ohne denkmalpflegerische Genehmigung die gesamte (!) Flurdecke abbrechen und durch eine Rigipsdecke ersetzen. Dabei wurde auch die Dämmung (Lehmschlag) entfernt, jedoch nicht wieder hergestellt. Ebenso wurde versäumt eine Dampfsperre einzubauen.

Heizkörper:

Die Autokühler-Heizkörper wurden durch Plattenheizkörper ersetzt.
Durch einen Überlegungs- und Messfehler des Herrn Dipl.-Ing. Xxxxxxx wurden diese von ihm falsch ausgeschrieben und zu groß bestellt. Herr Xxxxxxx hatte schlichtweg nicht bedacht, dass die Heizkörper die Heizkörpernischen nicht passgenau ausfüllen können, sondern Platz für den Einbau der Thermostate berücksichtigt werden muss. Im Nachhinein wurden die frisch verputzten Wände einmal mehr aufgestemmt, Wandeinbauthermostate (Mehrkosten!) installiert und die Wände erneut verputzt.
Im Arbeitszimmer wurde zudem auf Anordnung Herrn Xxxxxxxs am 10.09.2012 eine tragende Wand aufgestemmt, verbunden mit Schäden an der Statik des Hauses. Diese Maßnahme ging auf die Überlegung Herrn Xxxxxxxs zurück, die von aufsteigender Feuchtigkeit betroffene Wand durch die Verlegung von Heizleitungen in der Wand trocknen zu wollen. Vor diesem Hintergrund wurde entgegen der geäußerten Bedenken der Handwerker das Aufstemmen der Wand durch Herrn Xxxxxxx angeordnet und unter seiner Aufsicht ausgeführt. Die Verlegung der Leitungen in der Wand jedoch erfolgte nicht. Vielmehr wurde die Ursache der Feuchtigkeitsschäden ab 2015 durch eine Abdichtung der Wand von außen beseitigt und die geschädigte Wand auf eigene Kosten kraftschlüssig neu ausgemauert. Ungeachtet dessen, dass ein Stundenzettel vom 10.09.2012 vorliegt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass diese Anordnung von Herrn Xxxxxxx an diesem Datum erging und neben dem Bauherren drei Handwerker vor Ort waren, die von ihm an diesem Tag instruiert wurden, die Arbeiten sodann nach seinen Vorgaben in seiner Gegenwart ausführten und dies so auch vor Gericht bezeugen wollen, behauptet Herr Xxxxxxx für den Schaden nicht verantwortlich zu sein: Er wäre am 10.09.2012 nicht auf der Baustelle gewesen und die Wand müsse erst irgendwann nach seinem Ausscheiden am 18.03.2013 aufgestemmt worden sein.

Innenputz:

Die Innenputzarbeiten wurden aufgrund von Fehlplanungen des Architekten Dipl.-Ing. Xxxxxxx (Stichwort Bauzeitenplan) zum Teil in den Wintermonaten ausgeführt - ohne funktionstüchtige Heizung und ohne Bautrockner. In der Folge bildete sich großflächig Schimmel. Der Putz musste wieder abgeschlagen werden.
Zum Teil wurde eine Armierung eingebracht, auf eine Vorbehandlung der alten Flächen mit Haftgrund jedoch verzichtet. Großflächig löste sich der Putz in diesen Bereichen.

Kellerabdichtung:

Für die Kellerabdichtung ließ Herr Dipl.-Ing. Xxxx nicht zugelassene Schweißbahnen anbringen. Diese wurden zudem durch die bauausführende Firma nicht fachgerecht verarbeitet. Nach Ausstieg Herrn Xxxxs aus dem Projekt mussten die Schweißbahnen auf eigene Kosten wieder abgenommen werden und durch zugelassene Schweißbahnen ersetzt werden. Unter neuer, fachkundiger Planung und mit einem seriösen Baugeschäft erfolgte dann die fachgerechte Ausführung.
(Die Firma macht zwischenzeitlich nur noch Betonschneidearbeiten.)

Zusammenfassung der Rechtsstreitigkeiten

Aufgrund der eingangs beschriebenen Haltung des Architekten Dipl.-Ing. Xxxxxxx musste nach dessen Ausstieg aus dem Projekt im März 2013 in der Folge leider der Rechtsweg eingeschlagen werden.

Dabei gab es unter anderem besondere Verzögerungen bei der Begutachtung des Daches.

So wurde das selbstständige Beweisverfahren im November 2016 eingeleitet. Im Januar 2017 wurden dann noch Ergänzungsfragen gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt war allerdings kein Beweisbeschluss ergangen.
Mit Schreiben vom 22.03.2017 teilte der zuständige Richter am Amtsgericht dann mit, dass die Akte verloren gegangen sei. Sämtliche Prozessbeteiligte mussten nochmals den gesamten Schriftsatz einreichen.
Erst am 15.09.2017, dementsprechend sechs Monate später, erließ der Richter dann den entsprechenden Beweisbeschluss. Offensichtlich wurde dabei jedoch vergessen, den Sachverständigen zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgte erst am 09.01.2018.

Den ersten Ortstermin hatte der Sachverständige sodann für den 13.02.2018 anberaumt. Im Februar 2018 wurden noch einmal Ergänzungsfragen gestellt. Das erste Sachverständigengutachten wurde im Juli 2018 vorgelegt.
Zum Gutachten selbst nahm der Kläger dann am 20.08.2019 Stellung.

Sodann kam es zu unerklärlichen Verzögerungen:
Der zuständige Richter hätte eigentlich nur dem Sachverständigen die Schriftsätze der Prozessbeteiligten zustellen müssen und ihn damit beauflagen müssen, die Ergänzungsfragen zu beantworten.
Es wurden nämlich nicht nur von Klägerseite aus Ergänzungsfragen gestellt, sondern mit Schreiben vom 23.08.2018 auch seitens des Rechtsanwaltes von Herrn Dipl.-Ing. Xxxxxxx. Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger jedoch erst am 17.06.2020 zugestellt.

Da es sich hier verzögerte, hatte der Rechtsanwalt des Klägers zunächst versucht, telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen. Leider erfolglos.
Auf Sachstandsanfragen wurden zunächst Rückrufe zugesichert, die allerdings nicht erfolgten.
Dementsprechend erging am 02.07.2019 eine schriftliche Nachfrage nach dem Sachstand, welche jedoch unbeantwortet blieb. Es folgte dann weitere Sachstandsanfrage am 19.07.2019, am 03.09.2019 und am 30.09.2019. Ergänzend wurde Akteneinsicht beantragt.
Jedoch: Sämtliche Sachstandsanfragen und Akteneinsichtsersuche blieben unbeantwortet.

Vor diesem Hintergrund wurde am 29.01.2020 ein Befangenheitsantrag gestellt. Auch dieser wurde seitens des zuständigen Richters ignoriert.
Erst als dann am 23.03.2020 eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt wurde, nahm das Verfahren wieder Fahrt auf. Mit Beschluss vom 17.06.2020 erklärte sich der Richter (übrigens derselbe, der in dem mehr als fragwürdigen Prozess Herrn Dipl.-Ing. Xxxx rund 3.000 Euro Honorarnachzahlung zugesprochen hatte) für befangen.
Der Fall liegt nun beim Landgericht.

Mit Schreiben vom 26.06.2020 beauftragte man den Sachverständigen endlich mit der Beantwortung der Nachfragen.
Am 23.11.2020 erging dann das Sachverständigengutachten, gegen das sich der Beklagte seitdem vehement wehrt.

Das Parallelverfahren, bei welchem es um die Sanierung der Holzfassade geht, ist nur ungleich besser.

Der Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens wurde am 09.01.2017 beim Landgericht Kassel eingereicht. Das Gericht erließ am 18.05.2017 einen Beweisbeschluss. Der Sachverständige hatte allerdings auch hier erst am 05.07.2017 den Gutachtenauftrag erhalten.

Das Sachverständigengutachten wurde dann am 12.12.2018 vorgelegt. Auch hier hatte sich das Begutachtungsverfahren dementsprechend schon anderthalb Jahre hingezogen.
Es erging dann noch ein Ergänzungsgutachten, welches auf den 22.01.2019 datiert.

Klage wurde am 09.07.2019 bei Gericht eingereicht. In den rund drei Jahren Prozessdauer fand leider erst ein einziger Gerichtstermin statt (März 2021), der alles andere als ergiebig war. Der Beklagte wies alle Schuld von sich und wollte sich mit einem Vergleich "freikaufen". Dies wurde, mit Verweis auf den seinerzeit geschlossenen Vergleich in Sachen Architektenhonorar, von Klägerseite abgelehnt. Insbesondere auch, weil Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx nur rund die Hälfte des tatsächlichen Schadens an der Fassade bezahlen wollte und einmal mehr forderte, sodann sämtliche weiteren Ansprüche gegen ihn fallen zu lassen.

Nach Klageerweiterung in Bezug auch auf das mangelhafte Dach wurde die Verhandlung am 9. Dezember 2022 fortgesetzt, 21 Monate nach dem ersten Gerichtstermin!

Geladen waren hierzu neben dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der seine Gutachten erläutern sollte, vier weitere Zeugen, die nach dem Willen des Beklagten für ihn aussagen sollten: der seinerzeit zuständige Bezirksdenkmalpfleger, der Inhaber des bauausführenden Unternehmens, ein technischer Berater der Firma Caparol sowie der 2007 verstorbene Seniorchef der Fensterbaufirma.

Letzterer konnte verständlicherweise nicht kommen, woraufhin Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx durch seinen Anwalt erklären ließ, dass man sich mit dem Namen leider offensichtlich geirrt habe.
Nach kurzer Beratung kamen dann beide zu dem Schluss, dass dessen Sohn auf der Baustelle gewesen sein müsse und dieser der korrekte Entlastungszeuge sei, den man vorladen müsse.
Gleich zu Verhandlungsbeginn war damit klar, dass die Gegenseite eine Entscheidungsfindung durch weitere Verzögerungstaktik einmal mehr zu verhindern und zu verschleppen versuchte, insbesondere da der Richter eingangs erklärt hatte, die Klage nicht, wie beantragt, wegen angeblicher Verjährung abzuweisen.
Diese sei nämlich nicht eingetreten, was der Anwalt aber auch hätte wissen müssen. Zwar nahm dieser die Rüge hin, erklärte aber, es noch einmal genauestens prüfen zu wollen.

Auch der zweite Zeuge, der Inhaber des bauausführenden Unternehmens, erschien nicht. Der Anwalt Herrn Xxxxxxxs teilte mit, der "Zeuge" wäre dem Streit auf Seiten des Beklagten nicht beigetreten. Man habe keinen weiteren Kontakt gehabt, wisse lediglich, dass dessen Anwältin das Mandat niedergelegt und Deutschland verlassen habe.

Sodann wurde der technische Berater der Firma Caparol vernommen.
Schon nach wenigen Minuten war klar: Die Anreise von 250 Kilometern hätte man dem Mann ersparen können.
Er kennt weder die Streitparteien, noch das Objekt "Haus Paepke", macht lediglich technische Beratung vom Büro aus, wie er erklärte, und könne sich auch nicht wirklich daran erinnern, den Inhaber des bauausführenden Unternehmens seinerzeit beraten zu haben.
Zudem fiel auf: Die verarbeiteten Produkte der Firma Caparol waren gar nicht ausgeschrieben. Gefordert waren eigentlich ganz andere Produkte eines anderen Herstellers. Einen Einwand, den Herrn Xxxxxxxs Anwalt jedoch einfach überging ("Solche Details interessieren doch nicht.") und vielmehr durch gezielte Suggestivfragen, die mehrfach vom zuständigen Richter gerügt wurden, seine Befragung fortsetzte.
Im Ergebnis freute er sich darüber, dass der "Zeuge" erklärte, das Produkt, eine Holzimprägnierung, sei offenbar korrekt verarbeitet worden. Ein zusätzlicher Farbanstrich (allseitige Oberflächenbehandlung), so, wie vom Sachverständigen gefordert, sei nicht unbedingt nötig. Durch die Hinterlüftung sei ein Abtrocknen der Feuchtigkeit ja automatisch gegeben, da bräuchte es nicht unbedingt einen weiteren Anstrich.
Auf den klägerseits eingebrachten Umstand hingewiesen, dass die Fassade aber gar nicht hinterlüftet sei, zeigte er sich mehr als irritiert. Es sei doch allgemein bekannt, dass eine vorgehängte Holzfassade immer zu hinterlüften sei. Er habe selbst Architektur studiert. Das wisse doch jeder. Nun ja, Herr Xxxxxxx scheint im Studium wohl weniger gut aufgepasst zu haben.

Den Ausführungen des "Zeugen" widersprach dann auch der Sachverständige. Nicht das technische Merkblatt eines Farbenherstellers sei für ihn ausschlaggebend, sondern vielmehr die Regeln des Zimmererhandwerks, nach denen ein allseitiger Schutz (und somit auch ein Anstrich auf der Rückseite der Schalungsbretter) gefordert wird. Dies sei aber nicht erfolgt, weshalb die Fassade mangelhaft sei und schon allein deshalb komplett zurück- und neu aufgebaut werden müsse.

Die Gegenseite beantragte dennoch, das Gutachten zu erweitern und um schriftliche Stellungnahme der Firma Caparol zu bitten. Ebenso wolle man "versuchen herauszubekommen, ob nicht vielleicht doch ein Außendienstmitarbeiter der Firma Caparol vor Ort in Carlsdorf gewesen sei" ("Da finden wir doch bestimmt was zu."), der erklären könne, dass die gewählte Ausführung korrekt sei.
Was für ein Schmierentheater!

Auch beim nächsten angeblichen "Zeugen", dem ehemaligen Bezirksdenkmalpfleger am Landesamt für Denkmalpflege Hessen, versuchte sich Herrn Xxxxxxxs Anwalt an einer weiteren Beeinflussung, die erneut vom Richter gerügt wurde: "Da legen Sie dem Zeugen aber etwas in den Mund, dass er so gar nicht gesagt hat."
Was war passiert?
Erreichen wollte man, dass der Bezirksdenkmalpfleger erklärt, das Landesamt für Denkmalpflege Hessen habe Vorgaben gemacht, die eine nicht fachgerechte Ausführung nach sich gezogen hätten. Dies wurde jedoch eindeutig verneint. Zum Einen sei die Untere Denkmalschutzbehörde für die denkmalrechtliche Genehmigung verantwortlich, zum Anderen sei es erklärtes Ziel der Denkmalpflege, ein Denkmal langfristig zu erhalten. Dies gelänge nur, wenn die Sanierung auch funktioniere. Zudem sei er auch erst in das Vorhaben eingebunden worden, als die Entscheidungsprozesse bereits abgeschlossen waren.
Lediglich die Kubatur des Hauses habe nicht wesentlich verändert werden dürfen. Darüber sei man sich aber von vornherein einig gewesen. Technische Vorgaben seien nicht gemacht worden, insbesondere hätte die Denkmalpflege das Vorhaben lediglich begleitet. Für die denkmalgerechte und fachlich einwandfreie Ausführung sei der Architekt verantwortlich.
Aussagen, die eindeutig waren, die der Anwalt Herrn Xxxxxxxs aber einmal mehr auf seine ihm eigene Art interpretierte. Man könne schon festhalten, dass die Vorgaben seinem Mandanten absolut keinen Spielraum gelassen hätten. Dieser hätte gar nicht fachgerecht bauen können, sondern hätte vielmehr einzig eine nicht fachgerechte Ausführung wählen müssen. Was für ein Quatsch!

Auch das Bautagebuch, ein zentrales Beweismittel, dessen Herausgabe gerichtlich angeordnet war, war erneut Gegenstand der Verhandlung. Der Richter wollte wissen: "Ja, apropos Bautagebuch, wo ist das denn nun?" Die Erklärung kam prompt: Sein Mandant habe das Original abgeschickt. Das Bautagebuch müsse somit beim Kläger sein. Da dies aber nicht der Fall ist und der Beklagte angeblich auch keine Kopie mehr hat, um das angeblich "verloren gegangene" Original zu ersetzen, riet der Richter die Herausgabe des Bautagebuches nunmehr vollstrecken zu lassen.
Herr Xxxxxxx wird somit demnächst Besuch vom Gerichtsvollzieher bekommen.

Ebenfalls Gegenstand der Verhandlung war die Frage, was es denn mit dem Datum 18.03.2013 auf sich habe.
Korrekt ist, dass Herr Xxxxxxx an diesem Tag nach massiver Kritik an seiner Planung und Bauausführung durch die seinerzeit zuständige Projektarchitektin der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, die im Rahmen eines Ortstermins gröbste Planungs- und Ausführungsfehler nicht nur in Bezug auf Fassade und Dach, sondern auch in nahezu allen anderen von ihm geplanten und baugeleiteten Gewerken festgestellt hatte, die Arbeit niederlegte. Dies wurde jedoch vom Beklagtenvertreter lautstark bestritten. Eine Kritik an der Arbeit seines Mandanten habe es nie gegeben.

Nach zweistündiger Sitzung wurde die Verhandlung beendet. Fortgeführt wird der Rechtsstreit frühestens ab Sommer 2023. Bis dahin möchten der Beklagte und sein Anwalt "noch einmal sehr gut recherchieren" und "weitere Beweise" für die Unschuld des Beklagten liefern.
Der Kläger sei sinngemäß selbst schuld, dass man nun jedes Detail genauestens unter die Lupe nehmen und sich die Verhandlung dadurch noch Jahre hinziehen werde.
Eine Aussage des Beklagtenvertreters, die einmal mehr eine versteckte Drohung und versuchte Erpressung beinhaltet, getreu dem Motto "Wenn Sie unseren Vergleich nicht annehmen wollen, dann sorgen wir eben dafür, dass sich der Prozess so lange wie möglich hinzieht."
Ein Vorgehen, das menschlich wie fachlich absolut zu verurteilen ist.

Gibt es vergleichbare Fälle?

"Architekt haftet für Planungsfehler, auch wenn Bauherr mit Ausführung einverstanden war:

Wer einen Architekten beauftragt, geht davon aus, dass dieser eine Planung erstellt, die keine Mängel aufweist. Sollte das aber doch der Fall sein, haftet der Architekt für seinen Fehler.

Dass der Architekt sich dann nicht darauf berufen kann, der Bauherr sei mit seiner fehlerhaften Planung einverstanden gewesen, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 23 U 32/13) fest. Die Entscheidung wurde nun rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – VII ZR 334/13) eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung einer Revision zurückwies.

Die in dem Prozess verklagten Architekten müssen jetzt 59.000,00 € Schadensersatz zahlen.

Nach Sanierung: Risse an den Balkonen

Im Raum Düsseldorf sollten 50er-Jahre–Mehrfamilienhäuser saniert werden. Die Hauseigentümerin beauftragte Architekten, die Sanierung zu planen und zu beauftragen. Die Architekten machten ihre Arbeit. Sie planten, eine Baufirma wurde beauftragt und Ende 2001 war alles fertig. Die Architekten übersandten ihre Rechnung und bekamen ihr Geld.

Die Freude an der Sanierung hielt nicht lange an. Mitte des Jahres 2003 zeigten sich Schäden an den Balkonen der Mehrfamilienhäuser. Es traten Risse auf. Man hielt die Baufirma für die Schuldige - und die sah das wohl auch so. Jedenfalls führte sie Nachbesserungsarbeiten aus.

Sachverständiger: eine Fehlplanung der Architekten

Doch im Jahr 2006 wiederholte sich das Problem. Wieder traten Risse an den Balkonen auf. Doch jetzt fühlte sich keiner mehr dafür verantwortlich. Die Hauseigentümerin ließ ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen, ein Sachverständiger wurde vom Gericht beauftragt und erstellte ein umfangreiches Gutachten. Seine Feststellungen waren für die Architekten nicht schmeichelhaft. Es lag ein Planungsfehler vor, Fugen waren nicht vorgesehen worden. Die Baufirma konnte mit einer solchen Planung überhaupt kein mängelfreies Werk erstellen.

Urteil: die Architekten haften

59.000,00 € Schadensersatz verlangte schließlich die Hauseigentümerin von den Architekten wegen der Fehlplanung. Der Schaden war wohl richtig berechnet. Die Architekten – wahrscheinlich aus dem Hintergrund deren Haftpflichtversicherung - meinten jedoch, sie müssten überhaupt nichts bezahlen. Ihr Argument: Die Bauherrin hätte sich doch die Planung angesehen und sei damit einverstanden gewesen. Das überzeugte die Düsseldorfer Richter nicht. Aus dem Urteil:

„Unzutreffend ist auch die Argumentation der Beklagten, die Klägerin habe auf Fugen und die Ausführung eines ordnungsgemäßen Gefälles bewusst verzichtet. Denn ein solches Einverständnis der Klägerin besagt nichts dazu, dass sie mit einer mangelhaften Planung und Ausführung und dem Auftreten von Rissen im Bodenbelag einverstanden gewesen wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die fehlenden Fugen erheblichen Anteil an den Rissbildungen haben und es sich zudem hätte aufdrängen müssen, dass es zu Rissen im Bodenbelag kommen würde. Indem die Beklagten auf diese nahe liegende Möglichkeit nicht hingewiesen haben, haben sie der Klägerin die Möglichkeit genommen, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dazu, dass sie die Klägerin eingehend auf Risiken und Folgen ihrer Sanierungsplanung hingewiesen hätten und die Klägerin die Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hätten und deshalb ihre Planung fehlerfrei war […], tragen die Beklagten nicht vor […]

Allein das etwaige Einverständnis der Klägerin mit der von den Beklagten geplanten Art und Weise der Sanierung vermag demgegenüber die Haftung der Beklagten nicht auszuschließen. Die Betrachtungsweise der Beklagten widerspricht dem funktionalen Mängelbegriff [...].

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte die Beklagten eine zu einem dauerhaften mangelfreien Werk führende Sanierungsplanung unabhängig davon zu erstellen, ob die Klägerin der Ansicht war, Fugen müssten nicht ausgeführt werden. Sie können sich daher nicht darauf berufen, sie hätten eine Anweisung der Klägerin auftragsgemäß „abgearbeitet“ oder sie hätten sich an die Vorgaben des Herrn O. gehalten. Die Vereinbarung eines bestimmten Planungsdetails beschränkt die Erfolgshaftung des Architekten nicht.“

Das Fazit des Düsseldorfer Urteils:

Die Entscheidung ist richtig. Wer Fachleute, zum Beispiel Architekten, beauftragt, geht davon aus, dass die ihre Arbeit richtig machen. Schließlich sind sie die Spezialisten in ihrem Gebiet. Man macht sich dann keine Gedanken darüber, ob die Arbeit dieser Fachleute eventuelle Fehler hat."

(Quelle: www.radziwill.info, Rechtsanwälte Radziwill, Blidon, Kleinspehn, Rechtsanwälte/Fachanwälte, Berlin)

Übertragbarkeit des Urteils auf den Fall "Haus Paepke":

Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx hat sowohl das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, den Landkreis Kassel und die Stadt Hofgeismar als Fördergeber, sowie den Bauherren getäuscht, indem er eine, wie sich im Nachhinein herausstellte, mangelhafte, nicht fachgerechte und in Teilen nicht denkmalgerechte Planung vorgelegt hatte und diese einschließlich eigenmächtiger, nicht abgesprochener und nicht genehmigter Planänderungen ausführen ließ. Hierfür wurden von ihm Fördergelder und Eigenmittel in sechsstelliger Höhe nicht nur nicht zielgerichtet, sondern gar zum Nachteil des Denkmals eingesetzt.
Sämtliche Beteiligte (einschließlich wohl auch der beauftragten Fachfirmen) waren im Glauben, die gewählte Ausführung sei, so, wie Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx stets versicherte, korrekt. Gegen alle Bedenken und Einwendungen bekräftigte er immer wieder, er sei der Fachmann und man müsse so bauen.
Beweise, dass alles angeblich ganz anders gewesen sei und er die vom Gutachter nachgewiesenen Mängel nicht aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation zu vertreten habe, sondern sinngemäß von dritter Seite (Denkmalpflege und Bauherr) genötigt worden wäre, "falsch" zu bauen, kann Herr Dipl.-Ing. Xxxxxxx nicht vorlegen. Ein Bautagebuch oder angeblich gefertigte Bedenkenanmeldungen existieren nicht, die benannten "Zeugen" sind Freunde des Herrn Xxxxxxx, die nachweislich nie auf der Baustelle oder bei Büroterminen zugegen waren.
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